Wasserversorgung

Betreiber Wasserversorgung:
Markt Biberbach
Vertr. d. 1. Bürgermeister Wolfgang Jarasch
Rathausplatz 1
86485 Biberbach
Tel.: 08271 8018-0

Ansprechpartner Wasserversorgung:
Herr Michael Albrecht
Wassermeister
Tel.: 0172/1829292

E-Mail: wasserversorgung@biberbach.de

Herr Wolfgang Stegherr
Fachkraft für Wasserversorgungstechnik

Störfallnummer:

0172/1829292

24h erreichbar

Wasserverbrauchsgebühren:

für Biberbach, Eisenbrechtshofen und Markt

Grundgebühr pro Jahr:

Qn 2,5 / Q 3-4     50,00 €
Qn 6,0 / Q 3-10   120,00 €
Qn  10 / Q 3-16   200,00 €

Verbrauchsgebühr pro cbm        2,66 €
plus 7 % MwSt.

für Affaltern und Feigenhofen

Grundgebühr pro Jahr:

Qn 2,5 / Q 3-4     96,00 €
Qn 6,0 / Q 3-10   240,00 €
Qn  10 / Q 3-16   384,00 €

Verbrauchsgebühr pro cbm        1,97 €
plus 7 % MwSt.

Trinkwasseranalyse:

Wasserhärte:

Die Gesamthärte beträgt:           2,52 mmol/l
Deutsche Härte:                         14,1 °dH
Härtebereich gem.
Waschmittelgesetz:                      3

HärtebereichHärtestufeHärte (Grad dH)Härte (nmol/I)
1weichkleiner 8,4kleiner 1,5
2mittelvon 8,4 bis 14von 1,5 bis 2,5
3hartgrößer 14größer 2,5

pH-Wert:                                      7,8


Information Wasserversorgung:

Die Versorgung mit frischem Trinkwasser erfolgt über 2 Tiefbrunnen. Im Wasserwerk wird das Rohwasser über Filter aufbereitet, um Eisen und Mangan zu entfernen.
Des Weiteren, gibt es zur Sicherstellung der Versorgung, einen Notverbund mit der Gemeinde Langweid a. Lech, worüber im Notfall zusätzliches Wasser bezogen werden kann.
Der Markt Biberbach versorgt ca. 2.800 Einwohner mit frischem Trinkwasser. Hierzu zählt Biberbach mit den Ortsteilen Eisenbrechtshofen und Markt.
Die Ortsteile Affaltern und Feigenhofen werden von der Kugelberggruppe versorgt: https://kugelberggruppe.de/

Wissenswertes:

Unregelmäßige Nutzung der Wasserversorgung

Hausanschlussleitungen und/oder Hausinstallationen von unbewohnten Gebäuden und Stockwerken oder auch unbebaute Grundstücke, die mit dem Trinkwassernetz verbunden sind, können eine Schwachstelle im Versorgungsnetz darstellen. Auch Immobilien, die nur zeitweise im Jahr bewohnt/genutzt werden oder leer stehen (Ferienhäuser, Schrebergärten, etc.) können in puncto Wasserversorgung Auffälligkeiten aufweisen. Zur Sicherung eines Wasseraustauschs gibt es hierfür automatische Spülvorrichtungen, die eine Wasserentnahme steuern – auch wenn die Immobilie zu diesem Zeitpunkt nicht genutzt wird.
Ein regelmäßiger Austausch der gesamten Installation sollte mind. Alle 72h und max. alle 7 Tage erfolgen. Sollte dies nicht möglich sein, muss die Hausinstallation vom Versorgungsnetz getrennt werden.

Anforderungen an die Absicherung der Trinkwasser- Installation und des Trinkwassernetzes bei Nutzung in der Vieh- und Landwirtschaft

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der Trinkwasserverordnung und der Wasserabgabesatzung, in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) zum Schutz des Trinkwassers, dürfen störende Rückwirkungen auf die hauseigene Trinkwasser-Installation und auf das öffentliche Trinkwassernetz nicht erfolgen (TrinkwV, WAS, DIN 1988 und DIN EN 1717).
In der Vieh- und Landwirtschaft (inkl. privater Tierhaltung oder bei Biogasanlagen etc.) darf in der Regel kein unmittelbarer Anschluss an die Trinkwasser-Installation erfolgen. Insbesondere bei einer Gesundheitsgefährdung für Menschen durch die Anwesenheit von Bakterien und Viren ist nach den a.a.R.d.T. eine physische Trennung („freier Auslauf“) wasserführender Systeme zur Trinkwasser-Installation und zum Trinkwassernetz erforderlich. Konkret bedeutet dies, dass für Viehtränken, Kühlkreisläufe, Behälterfüllung, usw. eine entsprechende Sicherungseinrichtung („freier Auslauf“) vorhanden sein muss. Die Verantwortung und Haftung liegt beim Betreiber der Anlage!

Ist eine nichttrinkwasserführende Anlage vorhanden und nicht gemäß den a.a.R.d.T. abgesichert, ist von einer Gefährdung für die Beschaffenheit des Trinkwassers in der Trinkwasser-Installation und im vorgelagerten Trinkwassernetz auszugehen. Die Anlage hätte so nicht errichtet werden dürfen und ist in diesem Fall mit einem freien Auslauf nach zurüsten oder -falls erforderlich- neu zu errichten. Für diese Anlagen besteht kein Bestandsschutz, da hier schon immer die Sicherungseinrichtung „freier Auslauf“ gefordert war.